Berechtigung zur mehrwertsteuerfreien Bestellung in Österreich


Wir, die solpecu GmbH, haben nachzuweisen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen zur Anwendung des Nullsteuersatzes erfüllt sind. Der Nachweis kann sich aus einer Bestätigung des Käufers/der Käuferin ergeben, dass er/sie die Photovoltaikanlage betreibt, es sich um ein begünstigtes Gebäude handelt und die Engpassleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 35 kW (peak) beträgt oder betragen wird. Eine solche Bestätigung kann auch im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung (z.B. AGB) erfolgen.

Informationsgrundlage: https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/fuer-unternehmen/umsatzsteuer/informationen/Steuersatz-f%C3%BCr-Photovoltaikmodule.html

Mit ihrem Kauf bzw der Auftragsbestätigung bestätigen Sie, dass Sie (gemäß § 28 Abs62 UStG 1994)  zum berechtigten Personenkreis gehören, sofern Sie uns alle folgenden Punkte bestätigen:


  1. Als Betreiber/in einer Photovoltaikanlage gelten jene Personen, die in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Anlage betreiben. Dies gilt auch, wenn diese die Kleinunternehmerregelung gemäß § 6 Abs.1Z27UStG1994 in Anspruch nehmen oder Nichtunternehmer (z.B.Inselbetrieb, bei dem der gewonnene Strom ausschließlich zu privaten Zwecken genutzt wird) sind.
  2. Engpassleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 35 kW (peak)
  3. Die Lieferung und Montage erfolgt innerhalb Österreichs
  4. Begünstigtes Gebäude: Die Anlage (oder die Bestandteile) werden auf oder in der Nähe von Wohngebäuden installiert. Begünstigt sind, Gebäude, die Wohnzwecken dienen, Gebäude, die von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt werden und Gebäude, die von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, genutzt werden.
  5. Dass für die betreffende Photovoltaikanlage bis zum 31. Dezember 2023 kein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl.INr.150/2021 in der geltenden Fassung, eingebracht worden ist oder bereits ausgezahlt wurde.


Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass die Berechtigung für den Nullsteuersatz nicht besteht oder bestand, wird der tatsächliche Steuersatz von 20% (19% in Deutschland) angesetzt und der daraus resultierende Differenzbetrag an den Auftraggeber weiterbelastet. Der fehlende Mehrwertsteuerbetrag ist sofort fällig.


Wir, die solpecu gmbH , weisen darauf hin, dass eine umsatzsteuerfreie Lieferung Ihrer Bestellung nur erfolgt, wenn die gesetzlichen Rahmenbedingungen es zulassen. Sollten wir nach Bestellabschluss und Bezahlung weitere Informationen oder Dokumente, zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben, benötigen, werden wir Sie darüber informieren.


Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:

§28Abs.62UStG1994 regelt, dass auf die Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren und Installationen (von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern) von Photovoltaikmodulen befristet ab 1. Jänner 2024 keine Umsatzsteuer mehr anfällt.