Burgenland Speicher Förderung

3. Januar 2025 durch
Burgenland Speicher Förderung
Gerhard Hofer

Im Grunde ist diese Förderung (100Euro/kwh) nichts Neues, wir haben voriges Jahr auch darüber berichtet. Nun wurden für 2025 wieder 600.000 Euro aufgelegt. So einfach bekommt man diese Förderung aber nicht. Gilt für Anlagenerweiterungen, wo UST bezahlt wird. Anders ist es, wenn PV Module mit gekauft werden (zb Neuanlage), dann entfällt die UST ja und dann kann man diese Förderung auch nicht beantragen. https://www.burgenland.at/themen/bauen/wohnen/energie-neu/photovoltaik-und-speicheranlagen/

Das Land Burgenland gewährt Förderungen für nachträglich errichtete Stromspeicheranlagen sofern keine Förderung (Steuerbefreiung) von Förderstellen des Bundes erfolgt. Die Förderung durch den Bund ist vorrangig in Anspruch zu nehmen!

Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn keine UST-Befreiung gemäß § 28 Abs. 62 UStG 1994 vorliegt und eine Bundesförderung (insbesondere EAG-Investitionszuschuss oder Klima- und Energiefonds) abgelehnt wurde oder nicht besteht.

Auszug aus der Richtlinie 

https://www.burgenland.at/fileadmin/user_upload/Downloads/Wohnbaufoerderung/2024/Richtlinie_2025_Stromspeicher_11.12.2024_final.pdf

Die erstmalige Errichtung von Stromspeichersystemen (gem. Pkt. 2.1.) ein nicht rückzahlbarer Zuschuss in der Höhe von 30% der förderfähigen Kosten bis max. 100,-- je kWh nutzbarer Speicherkapazität gewährt werden. Die für eine Förderung anerkennbare Höchstspeicherkapazität beträgt 20 kWh. die Nachrüstung bestehender PV Anlagen mit einem Stromspeichersystem (gem. Pkt. 2.2) ein nichtrückzahlbarer Zuschuss in der Höhe von 30% der förderfähigen Kosten bis max. 100,-- Euro je kWh nutzbarer Speicherkapazität gewährt werden. Die für eine Förderung anerkennbare Höchstspeicherkapazität beträgt 20 kWh. (2) die Erweiterung des Leistungsbereiches bestehender Stromspeichersystemen (gem. Pkt. 2.3) ein nichtrückzahlbarer Zuschuss in der Höhe von 30% der förderfähigen Kosten bis max. 100,- 3 Richtlinie_2025_Stromspeicher_11.12.2024_final.docx - Euro je kWpeak bzw. kWh nutzbarer Speicherkapazität. Die max. Gesamtleistung (Bestand mit Erweiterung) ist mit 20 kWh begrenzt. Gefördert werden nur Erweiterung mit Errichtungsdatum ab 01.01.2023


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