Förderungen - DIE Übersicht

5. Januar 2024 durch
Förderungen - DIE Übersicht
Gerhard Hofer

Förderungen - welche gilt nun und was bekommst du ?

Wir als solpecu wollen dir dabei helfen, die besten Förderungen zu deinem Projekt zu bekommen. Da wir uns in Österreich befinden, kann das ein paar Nerven kosten - zahlt sich aber aus, also bleib dran! 

Mein Tipp vorweg: IMMER zuerst hier prüfen welche Förderung es für dich gibt, denn je nachdem wer und wo und was bestellen will, gibt es unterschiedliche Unterstützungen. Hierbei kann die Seite Sonnenklar ein erster und guter Richtungsweiser im Förderkompass sein. Leider ändern sich Föderungen ständig, so ist es beinahe unmölglich hier im Blog Schritt zu halten.

Es kommt darauf an in welchem Bundesland man lebt, ob man Privatperson, Verein oder Landwirt etc ist und WAS man bestellen will. Ich würde immer eine Landesförderung beantragen - zumindest in ausgewählten Bundesländern. Im schlimmsten Fall bekommst du einen negativen Bescheid, im besten Fall eine gute Förderung. Es kann also nicht schaden, einen Antrag zu stellen und je nach Bundesland VOR der Bestellung oder NACH Projektende.

Bitte in JEDEM Fall im eigenen Bundesland nochmals selbst nachfragen, denn Fakten ändern sich und ev gibt es ja neue Förderungen!

Generell haben ja seit 2024 den neuen Nullsteuersatz - Details hier. Abseits davon gibt es diverse Förderungen.

Förderkompass

Du siehst, es kommt also darauf an, WER du bist (zB Privatperson, Verein oder Landwirt etc) und WAS du bauen willst und WO du wohnst. Daher lässt sich leider keine einheitliche Aussage treffen.

Wir haben 3 Bereiche, für die es teils eigene Artikel gibt:

  1. Photovoltaik Anlage (sofern Nullsteuer NICHT zur Anwendung kommen kann)
  2. Speicher  
  3. Landwirtschaft

Da sich Speicher und PV Anlagen teilweise überschneiden, hier die Föderungen abseits der neuen Nullsteuer.

Burgenland: Übersicht hier, Details unten (Antrag NACH Projekt stellen) 

Salzburg: Übersicht siehe hier, Details weiter unten (Antrag VOR Projekt stellen)

Kärnten: Übersicht siehe hier, Details weiter unten (Antrag NACH Projekt stellen)

Wien: Übersicht siehe hier, Details weiter unten (Antrag VOR Projekt stellen)

Tirol: Übersicht siehe hier, Details weiter unten (Antrag NACH Projekt stellen)




Keine oder eingeschränkte Förderungen


NÖ (nur im Rahmen einer Wohnbausanierung): siehe hier

Vorarlberg: Übersicht siehe hier, Details weiter unten

Oberösterreich: Übersicht siehe hier

Steiermark: Nur in Graz und Sonderförderungen, Details unten und hier


Burgenland Details

Achtung: Gefördert werden nur Anträge, wo man darstellt, dass man weder eine Bundesförderung bekommt, aber auch die MWST zahlen muss. Da ansich alle Personen unter die Nullsteuer fallen - kann man sagen: es gibt keine Förderung!

Im Detail: Gegenstand der Förderungen im Rahmen dieser Richtlinien ist die Gewährung von nichtrückzahlbaren Zuschüssen in bzw. auf Ein- und Zweifamilienhäusern, dazu gehören auch Eigentümer von Reihenhäusern und Eigentumswohnungen für 

(1) die Errichtung von netzgeführten Stromerzeugungsanlagen auf solarer Basis mit einer förderbaren Höchstleistung von 20 kWpeak. 

(2) die Errichtung von netzgeführten Stromerzeugungsanlagen auf solarer Basis mit einer förderbaren Höchstleistung von 20 kWpeak in Verbindung mit einem Stromspeichersystem, 

(3) die Nachrüstung bestehender PV Anlagen mit einem Stromspeichersystem mit einer förderbaren nutzbaren Speicherkapazität bis zu max. 20 kWh. 

(4) die Erweiterung des Leistungsbereiches bestehender PV Anlagen bzw. Stromspeichersystemen mit einer max. Gesamtleistung (Bestand mit Erweiterung) von 20 kWpeak. bzw. 20 kWh. Die Stromspeichersysteme müssen über eine Zulassung durch eine autorisierte (europäische) Prüfstelle verfügen.  

 Förderhöhe

(1) die Errichtung von netzgeführten Stromerzeugungsanlagen auf solarer Basis  ein nichtrückzahlbarer Zuschuss in der Höhe von 30% der förderfähigen Kosten bis max. 275,-- Euro je kWpeak gewährt werden. Die für eine Förderung anerkennbare Höchstleistung beträgt 20 kWpeak

(2) die Errichtung von netzgeführten Stromerzeugungsanlagen auf solarer Basis in Verbindung mit einem Stromspeichersystem (ein nichtrückzahlbarer Zuschuss in der Höhe von 30% der förderfähigen Kosten bis max. 11.000,-- Euro für die netzgeführte Stromerzeugungsanlage und auch für den Stromspeicher gewährt werden. Die max. Fördersumme resultiert aus max. 20kWpeak PV zu je 275,-- Euro und max. 20 kWh nutzbare Speicherkapazität zu je 275,-- Euro. 

(3) die Nachrüstung bestehender PV Anlagen mit einem Stromspeichersystem  ein nichtrückzahlbarer Zuschuss in der Höhe von 30% der förderfähigen Kosten bis max. 275,-- Euro je kWh nutzbarer Speicherkapazität gewährt werden. Die für eine Förderung anerkennbare Höchstspeicherkapazität beträgt 20 kWh. 

(4) die Erweiterung des Leistungsbereiches bestehender PV Anlagen bzw. Stromspeichersystemen ein nichtrückzahlbarer Zuschuss in der Höhe von 30% der förderfähigen Kosten bis max. 275,-- Euro je kWpeak bzw. kWh nutzbarer Speicherkapazität. Die max. Gesamtleistung (Bestand mit Erweiterung) ist mit 20 kWpeak bzw. 20 kWh begrenzt. Gefördert werden nur Erweiterung mit Errichtungsdatum ab 01.01.2023


Salzburg Details

Achtung hier gibt es 3 verschiedene Förderungen: 


Die Förderung für Anlagen auf oder an Gebäuden erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Direktzuschusses in folgender Höhe: 

  • Photovoltaikanlagen für private Haushalte zwischen 1 und 10 kWp 150 € je kWp                 (max. € 1.500,--).
  • Photovoltaikanlagen für Landwirte zwischen 1 und 20 kWp 150 € je kWp (max. € 3.000,-).

Die Förderung ist auf maximal 35 % der gesamten förderungsrelevanten Brutto – Investitionskosten gemäß Abrechnung beziehungsweise gemäß den maximalen Förderungssätzen laut AGVO (Verordnung (EU) Nr. 651/2014) begrenzt.

Kärnten Details

PV:  Die Förderung wird in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Baukostenzuschusses in Höhe von 50% der anerkennbaren Investitionskosten unter Einbeziehung möglicher Landes-, Bundes- oder EU-Förderungen gewährt. Ausgenommen sind Zweckzuschüsse nach dem Kommunalinvestitionsgesetz. Die maximale Förderung beträgt € 200,-- je kWp Anlagenleistung. 

Speicher:  Die Förderung wird in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Baukostenzuschusses in Höhe von 50% der anerkennbaren Investitionskosten unter Einbeziehung möglicher Landes-, Bundes- oder EU-Förderungen, gewährt. Ausgenommen sind Zweckzuschüsse nach dem Kommunalinvestitionsgesetz. Die maximale Höhe beträgt € 350,--/kWh Nennkapazität. Pro Standort werden maximal 10 kWh Nennkapazität gefördert.  

Steiermark 

Hier wieder recht speziell, es gibt für Graz eine Förderung und für innovative Doppelnutzung (Standard PVs sind leider ausgenommen)

Es gibt noch eine Wohnbauförderung, allerdings kaum ersichtlich, welche Förderhöhe - Details siehe hier. Wird im Nachhinein eingereicht

Wer kann eine Förderung beantragen?

  • Eigentümer:innen einer Wohnung oder Liegenschaft 
  • Mieter:innen einer Wohnung 
  • Bauberechtigte

Wie und in welchem Ausmaß wird gefördert?

  • einmaliger, nicht rückzahlbarer Förderungsbeitrag im Ausmaß von 15 % der förderbaren Kosten

Tirol 

PV:  Im Rahmen der Wohnbauförderung wird die Installation einer PV-Anlage gefördert. Unterstützung gibt es dabei sowohl für die Errichtung einer PV-Anlage im Rahmen einer Sanierung als auch bei einem Neubau. Die Errichtung einer PV-Anlage ist zudem Voraussetzung, um eine Wohnbauförderung für Neubauten zu erhalten. Kein Anspruch auf Förderung besteht bei PV-Anlagen, die über 20 kWp hinaus erweitert werden und für welche bereits eine Landesförderung für das 6. und 7. kWp bezogen wurde.

Förderbare Mindestgröße PV-Anlage 7 kWp

Förderbare Maximalgröße PV-Anlage 20 kWp

Maximale Förderung Einmalzuschuss: 50% der förderbaren Kosten; max. 250 €/kWp Annuitätenzuschuss: 55% der Anfangsbelastung des Bankkredites; max. 500 €/kWp

Speicher:  Es werden die ersten 10 kWh von neu installierten Stromspeicheranlagen sowie die Erweiterung von bestehenden Stromspeicheranlagen gefördert. 

Förderbare Anlagegröße Speicher bis 10 kWh

Maximale Förderung 150 €/kWh; max. 1.500 €


Vorarlberg

Klassische Förderung kommt wohl eher selten vor, denn gefördert wird erst ab 20kwp. Zudem:

Gefördert werden PV-Anlagen auf versiegelten oder teilversiegelten Flächen, die dadurch einer Doppelnutzung zugeführt werden, sofern diese Versiegelung bereits zwölf Monate vor Antragstellung vorgelegen hat. Förderbar sind demnach insbesondere PV-Überdachungen von Parkplätzen und befestigten Betriebsflächen sowie Wände und Mauern mit Lärmschutz und Stützfunktion. Gefördert werden auch betret- und befahrbare PV-Anlagen. Nicht förderbar sind: • PV-Anlagen auf bestehenden Gebäuden, Wänden und Mauern. • Aufdachanlagen, dachparallel bzw. aufgeständert. • Freiflächenanlagen. • Agrar- bzw. Agri-PV-Anlagen. • Lärmschutzwände im Bundes- oder Landeseigentum.

500 €/kWp 250 €/kWp (Begrünungs- und Entsiegelungszuschlag, wenn diese Maßnahmen im Ausmaß von 20% der PV-Fläche auf dem Grundstück umgesetzt werden) 250 €/kWp (Zuschlag für die überwiegende Umsetzung der PV-Unterkonstruktion in Holzbauweise) max. 100.000 €/Anlage 


Wien  Details hier 


1)  Gefördert werden neu installierte PV-Anlagen und Erweiterungen bestehender PV-Anlagen (ohne eigenen Zählpunkt) im Netzparallelbetrieb mit mind. 800 Volllaststunden/Jahr bzw. 500 Volllaststunden/Jahr für vertikal montierte PV-Anlagen. Förderungsfähige Anlagen sind Aufdach-Anlagen, gebäudeintegrierte Anlagen, vertikal montierte PV-Anlagen (Fassade) sowie auf Neubauten installierte PV-Anlagen, die unter die Wiener PV-Verpflichtung fallen. 

Anlagen, die auf Grünflächen angebracht werden, sind nicht förderfähig, außer es handelt sich um freistehende/Freiflächen-Anlagen, die über ein Bürger*innenbeteiligungsmodell finanziert werden. Nicht förderungsfähig sind sog. "Balkonanlagen" sowie der Einbau von gebrauchten PV-Modulen. 

 Für die Errichtung von PV-Anlagen auf mehrgeschoßigen Wohnbauten (MGWB) gibt es einen attraktiven Zuschlag. Unter die förderfähigen Kosten bei Errichtung von PV-Anlagen auf MGWB fallen auch Absturzsicherungen. Als MGWB gelten Bestandsgebäude mit mind. 50% Wohnnutzung, mind. 3 Wohneinheiten und Bauklasse 3 (ab 9 m Höhe oder Erdgeschoß und mind. 2 weitere Obergeschoße exkl. Dachgeschoß). ACHTUNG: Für PV-Anlagen auf MGWB, die auf Gründächern errichtet werden, kann zusätzlich zur PV-Standardförderung entweder ein Zuschlag für PV-Gründächer oder ein Zuschlag für PV-Anlagen im Mehrgeschoßwohnbau beantragt werden. 

Standardfördersatz: 

250 €/kWp (< 101 kWp) 

200 €/kWp (101 - 500 kWp) 

150 €/kWp (501 - 1.000 kWp) 

 Zuschläge für PV-Anlagen auf bestehenden MGWB: 250 €/kWp (< 101 kWp) 200 €/kWp (101 - 500 kWp) 150 €/kWp (501 - 1.000 kWp) Zuschlag bei Erweiterung: 150 €/kWp


2) Gründächer 

Gefördert werden neu installierte PV-Anlagen auf Gründächern bzw. PV-Anlagen, die als Verschattungseinrichtung für Dachlandschaften mit Aufenthaltscharakter und Dachbegrünung genutzt werden. Beide Varianten können auch kombiniert werden. Die PV-Anlagen müssen im Netzparallelbetrieb geführt werden und mind. 800 Volllaststunden/Jahr bzw. 500 Volllaststunden/Jahr für vertikal montierte PV-Anlagen aufweisen. Diese Förderung kann als Zuschlag zur PV-Standardförderung beantragt werden. ACHTUNG: Für PV-Gründachanlagen, die auf mehrgeschoßigen Wohnbauten errichtet werden, kann zusätzlich zur PV-Standardförderung entweder ein Zuschlag für PV-Gründächer oder ein Zuschlag für PV-Anlagen im Mehrgeschoßwohnbau beantragt werden. 

Standardfördersatz: 

250 €/kWp (< 101 kWp) 

200 €/kWp (101 - 500 kWp) 

150 €/kWp (501 - 1.000 kWp) max. 250.000 €/Anlage 

 Zusätzlich zur PV-Standardförderung gibt es einen Zuschlag von max. 150 €/kWp. 

 Zuschlag bei Erweiterung: 150 €/kWp  


Speicher Details hier 

Gefördert werden stationäre elektrische Speicher auf Lithium- und Natriumionentechnologie zur Speicherung von Strom aus PV-Anlagen. 

Förderungsfähig sind: Speicher für Einfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser oder betriebliche Gebäude bis zu einer Nennkapazität von 10 kWh Pro PV-Anlage und Standort kann nur ein Stromspeicher gefördert werden. 

Nicht förderungsfähige Anlagen sind: • Erweiterungen bestehender Stromspeicher-Anlagen

Die Antragstellung muss vor Umsetzung der Maßnahme (Bestellung des Speichers) durchgeführt werden. Das Ausmaß der Förderung beträgt maximal 30 % der förderungsfähigen Gesamtkosten in Form eines einmaligen Investitionskostenzuschusses. Es werden maximal 10 kWh der nutzbaren Stromspeicherkapazität gefördert. 

Die Förderhöhe beträgt 200 Euro pro kWh.